Startseite»Dienstleistungen»Berufsrechte der Bilanzbuchhalter

Berechtigungsumfang der Bilanzbuchhalter ab 1.1.2013 lt. BiBuG:

 

·         Geschäftsbuchhaltung (Pagatorische Buchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten

·         Kostenrechnung - Kalkulation (Kalkulatorische Buchhaltung)

·         Einnahmen/Ausgaben-Rechnung

·         Bilanzierung bis zu den für kleine Kapitalgesellschaften festgesetzten Merkmale (§ 221 UGB, EUR 4,84 Mio. Bilanzsumme, EUR 9,68 Mio. Umsatzerlöse, durchschnittlich maximal 50 Arbeitnehmer)

·         Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen

·         Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften

·         Personalverrechnung

·         Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung, Abfassung und Übermittlung der Erklärung für Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörde als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung

·         Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren.

·         Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Unabhängigen Verwaltungssenaten, dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof

·         Erbringung sämtlicher Beratungsleistungen im Rahmen des Berechtigungsumfanges

·         Erbringung von Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen

·         Erbringung von Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten

·         Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten (Berechtigungen) unmittelbar zusammenhängen

·         Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen

·         Erbringung sämtlicher Nebentätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994

·         Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt

 

Quelle: http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=222&paid=2